Kurz beantwortet
Zuerst die Frist: Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums ankommen, sonst entfällt eine Nachforderung. Dann prüfen, ob nur vereinbarte Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung enthalten sind, der Verteilerschlüssel stimmt, die Heizkosten zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt und die Vorauszahlungen vollständig abgezogen sind. Einwände sind bis zwölf Monate nach Zugang möglich.
01Fristen: wann die Abrechnung kommen muss
Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, beim Abrechnungsjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Einwände gegen die Abrechnung müssen spätestens zwölf Monate nach ihrem Zugang beim Vermieter sein. Danach sind sie ausgeschlossen, außer die Verspätung ist nicht selbst verschuldet. Einwände am besten schriftlich, mit Datum und den konkreten Posten.
02Welche Kosten umgelegt werden dürfen
Umgelegt werden dürfen nur Betriebskosten, die im Mietvertrag vereinbart sind und zu den 17 Kostenarten in § 2 der Betriebskostenverordnung gehören, hier zusammengefasst:
- Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten
- Wasserversorgung und Entwässerung
- Heizung, Warmwasser und verbundene Anlagen
- Aufzug
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung von Außenflächen und gemeinsam genutzten Räumen
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude
- Hauswart
- Gemeinschaftsantenne oder Verteilanlage, etwa deren Betriebsstrom
- Einrichtungen für die Wäschepflege
- sonstige Betriebskosten im Sinne von § 1 der Verordnung
Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, also Reparaturen (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Seit dem 1. Juli 2024 gehören auch die laufenden Grundgebühren für Kabelfernsehen nicht mehr zu den Betriebskosten; der Betriebsstrom einer hauseigenen Anlage bleibt umlagefähig (§ 2 Nr. 15 BetrKV).
03Verteilerschlüssel und Wohnfläche
Ohne andere Vereinbarung werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt; Kosten, die von erfasstem Verbrauch abhängen, nach dem Verbrauch (§ 556a Abs. 1 BGB). Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt ohne andere Vereinbarung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB).
Zu prüfen: Stehen Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Gesamtfläche und eigene Fläche für jeden Posten in der Abrechnung? Stimmen die Flächen mit dem Vorjahr und dem Mietvertrag überein?
04Heizkosten und Warmwasser
Heizkosten müssen zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum (§ 7 HeizkostenV). Wird entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch abgerechnet, darf der eigene Anteil um 15 Prozent gekürzt werden (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Sind fernablesbare Geräte eingebaut, muss der Vermieter seit 2022 monatlich über den Verbrauch informieren (§ 6a HeizkostenV). Fehlen diese Informationen oder die vorgeschriebenen fernablesbaren Geräte, darf der Anteil um 3 Prozent gekürzt werden (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Eigene Zählerstände helfen beim Abgleich: Wer Wasserzähler, Wärmemengenzähler oder Heizkostenverteiler zu Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums notiert, kann die Verbrauchswerte der Abrechnung nachvollziehen.
05CO₂-Kosten: Anteil des Vermieters
Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten von Heizung und Warmwasser, etwa bei Erdgas, Heizöl oder Fernwärme aus solchen Brennstoffen (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz). Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr: Je höher er ist, desto größer der Anteil des Vermieters.
| CO₂-Ausstoß je m² und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 kg | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 kg | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 kg | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 kg | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 kg | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 kg | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 kg | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 kg | 20 % | 80 % |
| 52 kg und mehr | 5 % | 95 % |
06Checkliste in acht Schritten
- Zugang: Kam die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums?
- Zeitraum: höchstens zwölf Monate, ohne Lücken oder Überschneidungen zum Vorjahr.
- Kostenarten: nur vereinbarte Betriebskosten nach § 2 BetrKV, keine Verwaltung, keine Reparaturen, keine Kabelgebühren ab Juli 2024.
- Angaben je Posten: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Gesamtfläche oder Gesamtverbrauch und der eigene Anteil sind nachvollziehbar.
- Heizung und Warmwasser: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch; Zählerstände plausibel; wenn nötig Kürzung um 15 oder 3 Prozent.
- CO₂-Kosten: Einstufung des Gebäudes angegeben und der Anteil des Vermieters abgezogen.
- Vorauszahlungen: alle geleisteten Zahlungen vollständig angerechnet.
- Vergleich: Kosten je Quadratmeter mit dem Vorjahr und dem Betriebskostenspiegel vergleichen; bei starken Sprüngen nachfragen und Belege einsehen.
07Belege einsehen und widersprechen
Auf Verlangen muss der Vermieter Einsicht in die Belege gewähren, die der Abrechnung zugrunde liegen; er darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Einwände am besten schriftlich, mit den konkreten Posten und der Bitte um Belegeinsicht. Beratung bieten Mietervereine und Verbraucherzentralen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
08Wie viel Nebenkosten sind normal?
Laut Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht am 18. Dezember 2025) lagen die Betriebskosten im Schnitt bei 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat; fallen alle Kostenarten an, bei bis zu 3,68 Euro. Heizung und Warmwasser kosteten im Schnitt 1,32 Euro, in der Spitze 2,18 Euro. Für 70 Quadratmeter sind das im Schnitt rund 2.243 Euro im Jahr. Höhere Werte sind kein Beweis für Fehler, aber ein guter Grund, genauer hinzusehen.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, beim Abrechnungsjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Kommt sie später, darf der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Wie lange kann ich Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung erheben?
Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Danach sind Einwände ausgeschlossen, außer die Verspätung war nicht selbst verschuldet (§ 556 Abs. 3 BGB).
Welche Nebenkosten darf der Vermieter nicht umlegen?
Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Reparaturen, seit dem 1. Juli 2024 außerdem die laufenden Grundgebühren für Kabelfernsehen. Umlegen darf er nur vereinbarte Betriebskosten aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Wie werden Heizkosten verteilt?
Zu 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch, der Rest nach Fläche (§ 7 HeizkostenV). Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der eigene Anteil um 15 Prozent gekürzt werden.
Wie viel Nebenkosten sind normal?
Im Schnitt 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat, bei allen Kostenarten bis 3,68 Euro (Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds, Abrechnungsjahr 2024). Heizung und Warmwasser machen davon im Schnitt 1,32 Euro aus.
Muss der Vermieter die Belege zeigen?
Ja. Auf Verlangen muss er Einsicht in die Belege gewähren; er darf sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).
Wer zahlt die CO₂-Kosten beim Heizen?
Mieter und Vermieter teilen sie nach einem Stufenmodell: Je höher der CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter und Jahr, desto größer der Anteil des Vermieters, von 0 Prozent unter 12 kg bis 95 Prozent ab 52 kg.
Quellen
- BGB § 556: Vereinbarungen über Betriebskosten (öffnet neuen Tab)
- BGB § 556a: Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (öffnet neuen Tab)
- Betriebskostenverordnung § 1: Betriebskosten (öffnet neuen Tab)
- Betriebskostenverordnung § 2: Aufstellung der Betriebskosten (öffnet neuen Tab)
- Heizkostenverordnung § 6a: Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (öffnet neuen Tab)
- Heizkostenverordnung § 7: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme (öffnet neuen Tab)
- Heizkostenverordnung § 12: Kürzungsrecht (öffnet neuen Tab)
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: Anlage (Stufenmodell) (öffnet neuen Tab)
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz § 11: Übergangsregelungen (öffnet neuen Tab)
- Deutscher Mieterbund: Betriebskostenspiegel für Deutschland (18.12.2025) (öffnet neuen Tab)
Stand der Angaben: 29. September 2026. Die Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Über den Autor
Geschäftsführer
Iron Saleh
NorthProfit UG (haftungsbeschränkt)
Iron Saleh leitet NorthProfit Studio. Er plant, gestaltet und entwickelt die Projekte des Studios und betreibt dessen neun eigene Produkte.

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