Kurz beantwortet

Gemeldet wird an die Stelle, die nach dem Stand fragt: zur Jahresablesung meist an den Netz- oder Messstellenbetreiber, beim Umzug und beim Anbieterwechsel an den Energielieferanten, bei Wasser und Heizung in Mietwohnungen an Vermieter oder Messdienst. In die Meldung gehören Zählernummer, Stand ohne Nachkommastellen und Ablesedatum, am besten mit Foto. Ohne Ablesewerte darf der Lieferant schätzen, muss die Schätzung aber auf der Rechnung deutlich kennzeichnen (§ 40a EnWG).

01Wer den Zählerstand wissen will

Anlässe für eine Zählerstandsmeldung
AnlassWer fragtWas gemeldet wirdGut zu wissen
JahresablesungNetz- oder Messstellenbetreiber, teils der LieferantStand mit Ablesedatum und Zählernummerper Ablesekarte, Onlineformular oder durch einen angekündigten Ableser
Anbieterwechselneuer Lieferant oder NetzbetreiberStand zum Lieferbeginnden Stand am Wechseltag selbst notieren und fotografieren
Umzugbisheriger und neuer LieferantStand am Auszugs- und am Einzugstagim Übergabeprotokoll mit Vermieter oder Nachmieter festhalten
PreisänderungLieferantStand zum Stichtag, wenn erbetenohne Meldung wird der Verbrauch rechnerisch aufgeteilt
ZählerwechselMessstellenbetreiberEndstand des alten und Anfangsstand des neuen Zählersden alten Zähler vor dem Ausbau fotografieren
Wasser und Heizung in MietwohnungenVermieter oder MessdienstStände von Wasserzählern, Wärmezählern und Heizkostenverteilernviele Geräte senden per Funk, dann entfällt das Ablesen

Wohin gemeldet wird, steht im Schreiben oder auf der Ablesekarte, meist mit Onlineformular, Telefonnummer oder App; für das Formular reichen in der Regel die Angaben aus dem Schreiben. Die letzte Strom- oder Gasrechnung nennt den zuständigen Messstellenbetreiber, die Nummer der Entnahmestelle sowie Anfangs- und Endstand des abgerechneten Zeitraums und wie sie ermittelt wurden (§ 40 Abs. 2 EnWG).

02So gelingt die Meldung

  1. Schreiben prüfen: Wer fragt, bis wann, mit welcher Kunden- oder Vertragsnummer?
  2. Den richtigen Zähler finden und die Zählernummer mit dem Schreiben vergleichen; in Mehrfamilienhäusern hängen oft mehrere Zähler nebeneinander.
  3. Den Stand ablesen: beim Stromzähler den Wert bei 1.8.0, bei Zweitarifzählern 1.8.1 und 1.8.2 getrennt, beim Gaszähler ohne die roten Stellen. Der Ratgeber „Zählerstand ablesen“ zeigt die Anzeigen im Einzelnen.
  4. Den Zähler mit Stand und Zählernummer fotografieren; das Foto belegt Datum und Wert.
  5. Über den angegebenen Weg melden und die Bestätigung aufbewahren.
  6. Die nächste Rechnung prüfen: Sie muss angeben, wie der verwendete Zählerstand ermittelt wurde (§ 40a EnWG).

03Ableser und Selbstablesung: was gilt

Ein Ableser des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder Grundversorgers muss seinen Besuch mindestens eine Woche vorher ankündigen, per Brief oder Aushang im Haus, und mindestens einen Ersatztermin anbieten. Die Zähler müssen zugänglich sein; den Ausweis des Ablesers darf man sich zeigen lassen (§ 9 StromGVV, § 9 GasGVV).

Der Lieferant darf die Werte des Messstellenbetreibers verwenden, selbst ablesen oder regelmäßig eine Selbstablesung verlangen. Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist; dann muss der Lieferant selbst ablesen und darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 40a Abs. 1 EnWG).

04Wenn geschätzt wird

Übermittelt niemand Ablesewerte oder kann der Lieferant den Verbrauch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ermitteln, darf er schätzen, vor allem nach dem Verbrauch im vorigen Abrechnungszeitraum oder dem vergleichbarer Kunden. Die Schätzung muss auf der Rechnung ausdrücklich und optisch hervorgehoben stehen, samt Grund und Faktoren; auf Wunsch erklärt der Lieferant sie kostenlos in Textform (§ 40a Abs. 2 EnWG).

Liegt die Schätzung daneben, hilft der eigene Stand: mit Datum und Foto nachreichen und um eine korrigierte Rechnung bitten. Wer mehrmals im Jahr abliest, kann zudem den Abschlag prüfen; der Stromkosten-Rechner rechnet den Verbrauch dafür aufs Jahr hoch.

05Beim Umzug

  • Den Stand aller Zähler am Auszugstag und am Einzugstag protokollieren, am besten gemeinsam mit Vermieter oder Nachmieter und mit Fotos. Die Vorlage oben hat dafür Platz.
  • Den Auszugsstand dem bisherigen Lieferanten melden und den Einzugsstand dem neuen oder dem Grundversorger am neuen Wohnort.
  • Haushaltskunden dürfen ihren Strom- oder Gasvertrag wegen des Umzugs mit sechs Wochen Frist kündigen, zum Auszug oder später; der Lieferant kann stattdessen binnen zwei Wochen anbieten, am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiterzuliefern (§ 41b Abs. 5 EnWG).
  • Ein Grundversorgungsvertrag lässt sich mit zwei Wochen Frist kündigen, in Textform (§ 20 StromGVV).
  • Wasser und Heizung: Wechseln die Bewohner mitten im Abrechnungszeitraum, muss der Gebäudeeigentümer eine Zwischenablesung vornehmen (§ 9b HeizkostenV). Wie die Nebenkosten dann aufgeteilt werden, zeigt der Ratgeber „Nebenkostenabrechnung prüfen“.

06Smart Meter und Funkzähler

Mit einem intelligenten Messsystem überträgt der Messstellenbetreiber die Werte selbst, und der Lieferant muss diese Werte vorrangig verwenden (§ 40a Abs. 1 EnWG). Eine moderne Messeinrichtung, der digitale Zähler ohne Kommunikationsmodul, wird dagegen weiter vor Ort abgelesen.

Wasserzähler, Wärmezähler und Heizkostenverteiler, die seit dem 1. Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein; ältere Geräte sind bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder zu ersetzen, soweit das technisch möglich und zumutbar ist (§ 5 HeizkostenV).

Häufige Fragen

Muss ich den Zählerstand selbst ablesen?

Der Lieferant darf eine regelmäßige Selbstablesung verlangen. Ist sie im Einzelfall nicht zumutbar, können Haushaltskunden widersprechen; dann liest der Lieferant selbst ab, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu verlangen (§ 40a Abs. 1 EnWG).

Darf der Versorger meinen Verbrauch schätzen?

Ja, wenn keine Ablesewerte vorliegen. Die Schätzung richtet sich nach dem Vorjahr oder vergleichbaren Kunden und muss auf der Rechnung deutlich gekennzeichnet sein, samt Grund; auf Wunsch erklärt der Lieferant sie kostenlos (§ 40a Abs. 2 EnWG).

Wie lange vorher muss ein Ableser angekündigt werden?

Mindestens eine Woche vorher, per Mitteilung oder Aushang im Haus, mit mindestens einem Ersatztermin (§ 9 StromGVV, § 9 GasGVV).

Welcher Zählerstand gilt beim Umzug?

Der Stand am Auszugstag für den bisherigen Vertrag und der Stand am Einzugstag für den neuen. Beide gehören ins Übergabeprotokoll, am besten mit Fotos und Unterschriften.

Muss ich bei einem Smart Meter noch ablesen?

Bei einem intelligenten Messsystem nicht: Es überträgt die Werte, und der Lieferant muss sie vorrangig verwenden. Eine moderne Messeinrichtung ohne Kommunikationsmodul wird weiter abgelesen.

Wo finde ich meine Zählernummer?

Auf dem Zähler selbst, meist auf dem Typenschild oder über dem Barcode, und auf der Strom- oder Gasrechnung. Vor dem Melden beide vergleichen, damit der Stand dem richtigen Zähler zugeordnet wird.

Quellen

Stand der Angaben: 29. September 2026.

Über den Autor

Geschäftsführer

Iron Saleh

NorthProfit UG (haftungsbeschränkt)

Iron Saleh leitet NorthProfit Studio. Er plant, gestaltet und entwickelt die Projekte des Studios und betreibt dessen neun eigene Produkte.

Mit Zählerstand

Zählerstand speichert Ablesungen auf dem Gerät, zeigt den Verbrauch und schätzt anhand der Tarifangaben die Kosten; Schätzungen sind klar gekennzeichnet. Mit Version 2.0 kommen das Ablesen per Kamera und eine optionale, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Sicherung mit Abgleich zwischen iPhone und Android dazu.

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